Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 

Die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ergibt sich aus § 174 StGB. Geschützt werden Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, teilweise auch unter 18 Jahren, die in bestimmten Abhängigkeits-, Obhuts- oder Kindschafts- bzw. Steifkindschaftverhältnis zum Täter stehen.​

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